Fragen nicht mehr beantworten konnte, ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar (vgl. bspw. pag. 851 Z. 425 ff.). Widersprüchlich sind auch bei diesen Einvernahmen einzig die Aussagen zum Fotografieren. So führte der Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft – anders als in seinen früheren Aussagen – aus, er habe sich selbst mit seinem Handy fotografieren wollen. Der Beschuldigte habe ihm aber das Handy weggenommen und gesagt, er würde ihn mit seinem Handy fotografieren, zuerst würden sie jedoch messen [pag. 844 Z. 164 ff.