826 Z. 132 f.). Fakt ist aber auch, dass der Straf- und Zivilkläger das Fotografieren in der Reihenfolge der Geschehnisse konstant wiedergab (zuerst Messen durch den Beschuldigten, dann Frage nach dem Foto, dann Aufforderung zum Messen) und es für diesen Widerspruch verschiedene plausible Erklärungen gibt: Einerseits handelt es sich dabei für den Straf- und Zivilkläger nicht um ein zentrales Detail im Nebengeschehen, weshalb die Erinnerung per se weniger gut ist. Andererseits könnte es auch zu einer Ungenauigkeit durch die Übersetzung gekommen sein. Dieser Widerspruch vermag daher die ansonsten äusserst glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers in keiner Weise zu erschüttern.