Einen Widerspruch im Rahmengeschehen besteht bei den Aussagen des Strafund Zivilklägers einzig in Bezug auf das Fotografieren. Während der Straf- und Zivilkläger bei seiner ersten Einvernahme angab, der Beschuldigte habe ihn fotografiert (pag. 811 Z. 82 f.), führte er bei der zweiten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe nicht ihn, sondern nur die auszumessenden Stellen fotografiert (pag. 826 Z. 132 f.).