Er gab damit auch Umstände an, welche zu seinem Nachteil hätten ausgelegt werden können. Auf Fragen und Vorhalte führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass er sich das Kiffen gewohnt sei. Er sei vom Kiffen nicht verladen (pag. 831 Z. 375 f.). Er kiffe jeden Tag mehrmals, über den Tag verteilt ca. fünf Mal ein Joint mit Marihuana/Gras (pag. 831 Z. 382 f.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zu seinem allgemeinen Konsumverhalten, zum THC-Konsum am Tattag und zur Frage, ob aufgrund des gerauchten Joints am Tattag eine (kognitive) Einschränkung bestanden hat, decken sich mit dem IRM-Gutachten, dem Austrittsbericht des Spitals AQ.________(Ort) sowie dem Bericht von Dr. med.