Dem ist entgegenzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger die Beziehung zum Beschuldigten (Sex gegen Geld, wobei sie dafür jeweils unterschiedliche Örtlichkeiten aufgesucht haben) von Beginn weg eingestanden hat. Inwiefern es relevant sein soll, was der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger bei den gemeinsamen Treffen jeweils genau machten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Der Straf- und Zivilkläger verschwieg sodann nicht, dass er kiffe und dass er auch am 4. November 2019 um ca. 10:00 Uhr gekifft habe (pag. 831 Z. 346 und Z. 355). Er gab damit auch Umstände an, welche zu seinem Nachteil hätten ausgelegt werden können.