Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, die Beziehung sei offensichtlich intensiver gewesen als es der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben habe. So habe der Straf- und Zivilkläger bspw. gewünscht, anal befriedigt zu werden. Der Beschuldigte habe dies nicht gewollt, jedoch auf Wunsch des Straf- und Zivilklägers einen Dildo gekauft, welcher schliesslich auch eingesetzt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger die Beziehung zum Beschuldigten (Sex gegen Geld, wobei sie dafür jeweils unterschiedliche Örtlichkeiten aufgesucht haben) von Beginn weg eingestanden hat.