48 grund des Wasserlärms nichts gehört (vgl. pag. 828 Z. 215 f.). Der Straf- und Zivilkläger belastete den Beschuldigten damit wiederum nicht übermässig. Zudem gab er erneut offen an, dass er den Beschuldigten seit ca. 3,5 Jahren gekannt habe, es sich um eine sexuelle Bekanntschaft gehandelt und der Beschuldigte ihn für die sexuellen Handlungen jeweils bezahlt habe (pag. 826 Z. 107 ff.). Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, die Beziehung sei offensichtlich intensiver gewesen als es der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben habe.