II.8.9.4.A. vorne). Wie bereits bei seiner ersten Einvernahme gab der Straf- und Zivilkläger unverändert an, keine Unstimmigkeiten und keinen Streit mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 830 Z. 300 f.) und verneinte die Fragen, ob der Beschuldigte ihn je verbal angegriffen, bedroht oder ihm gegenüber körperlich gewalttätig geworden sei (pag. 830 Z. 307 ff.). Auch auf die Frage, ob der Beschuldigte nach dem Sturz nach ihm gerufen habe, führte der Straf- und Zivilkläger bloss aus, er habe auf-