Der Straf- und Zivilkläger gab wiederum an, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte oder etwas nicht wusste («Wie tief das Wasser war, kann ich nicht sagen» [pag. 827 Z. 190]), schilderte Gefühle und innere Vorgänge wie die empfundene Todesangst, den verspürten Hunger und dass seine Zunge an seinem Gaumen geklebt sei, obschon er sich am Wasser befunden habe (pag. 828 Z. 228 ff.). Zudem gab er weitere Gedanken zu Protokoll: Er habe immer daran gedacht, dass wenn ihn niemand finde, ihm Gott zur Seite stehe müsse, da er mit seinem verletzten Fuss nicht mehr rauskomme und er habe sich gefragt, weshalb der Beschuldigte, den er schon so lange kenne, ihm das angetan habe (pag.