Er habe Schmerzen verspürt und gehofft, der Beschuldigte würde sich entfernen. Er habe Angst gehabt, dass dieser eventuell noch Steine werfen könnte (pag. 827 Z. 190 ff.). Auf entsprechende Frage führte der Straf- und Zivilkläger weiter aus, dass die Strömung stark gewesen sei und sich das Wasser gedreht habe, was er bereits gegenüber der Familie AN.________ schilderte (vgl. pag. 48 f. Z. 65). Er habe zwischen zwei Steinen, nicht im Wasser, die Nacht verbracht (pag. 828 Z. 207 f.). Der Straf- und Zivilkläger gab wiederum an, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte oder etwas nicht wusste («Wie tief das Wasser war, kann ich nicht sagen» [pag.