826 Z. 128 ff.). Der Straf- und Zivilkläger machte dabei Ergänzungen, welche sich stimmig in das bereits Geschilderte einfügen lassen. So führte er bspw. ergänzend aus, dass der Beschuldigte seine Schuhe gewechselt und Stiefel angezogen (pag. 825 Z. 92) und ein Massband auf einer Rolle mit Kurbel mitgenommen habe (pag. 825 Z. 93 ff.) und der Beschuldigte ihm gesagt habe, er benötige keine Jacke (pag. 826 Z. 120 f.).