Gleiches gilt für die Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 14. November 2019, wobei der Straf- und Zivilkläger keine Akteneinsicht hatte und das Geschehen aus seiner Erinnerung heraus gleichbleibend zu Protokoll gab. Er schilderte wiederum, dass der Beschuldigte mit Stangen/Stecken Messungen vorgenommen habe, er selbst eine schöne Ecke entdeckt und den Beschuldigten gebeten habe, ein Foto von ihm zu machen, der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle näher zum Abgrund stehen und der Beschuldigte ihn gestossen habe, als er sich in die Nähe des Abgrundes begeben habe (pag. 826 Z. 128 ff.).