sei. Aufgrund der vielen Realkennzeichen, die sich bei der Schilderung des Kernsachverhalts eins ums andere aneinanderreihen, womit also sogenannte Merkmalssyndrome vorliegen, erscheinen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme als äusserst glaubhaft. Gleiches gilt für die Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 14. November 2019, wobei der Straf- und Zivilkläger keine Akteneinsicht hatte und das Geschehen aus seiner Erinnerung heraus gleichbleibend zu Protokoll gab.