__ verwiesen werden. Auch in den weiteren Aussagen im Rahmen seiner ersten Einvernahme belastete der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten nicht übermässig und gab auf Frage, ob es zwischen ihm und dem Beschuldigten vorgängig einmal zu einer Streiterei gekommen sei, vielmehr an «Nein, nie» (pag. 816 Z. 339) und führte aus, dass der Beschuldigte vor der Tat «total normal und gelassen» (pag. 816 Z. 374) gewesen