46 gehung vom 7. November 2019 als solchen bezeichnete (FOR-Akten, pag. 47) und sie werden durch die dort sichergestellte Schuhsohlenspur gestützt (vgl. die Ausführungen unter Ziff. II.8.9.2 vorne). Zudem passen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er die Nacht durchnässt draussen in der Kälte verbracht habe und den mit den «Füssen vorab» beschriebenen Sturz zum körperlichen Zustand, in welchem sich der Straf- und Zivilkläger am Morgen des 5. November 2019 befand: