812 Z. 164 ff.). Er sei am Morgen ca. 20 Meter wasseraufwärts via Steine aus der Schlucht gelangt. Dort wo der Fels nicht mehr so abschüssig sei (pag. 812 Z. 168 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Übernachtungsplatz – welche er insbesondere im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch konkretisierte (vgl. pag. 2183 Z. 19 ff.) – passen zum Übernachtungsplatz, den er bereits im Rahmen der Tatortbe-