lauf, wonach er nach einer geraumen Zeit versucht habe, den Abhang hochzuklettern, was ihm nicht gelungen sei. Erst am Morgen habe er es schlussendlich aus dem Gewässer geschafft (pag. 811 Z. 101 ff.). Auf entsprechende Frage konkretisierte der Straf- und Zivilkläger nachvollziehbar, dass er zum Ufer des Flusses geschwommen sei, sich danach an Steinen festgehalten und dort Schutz gesucht habe. Er habe sich nicht mehr im Wasser befunden. Da es kein Licht mehr gehabt habe und er gewusst habe, wenn ihn das Wasser mitreisse, er ums Leben komme, habe er bis am Morgen bei den Steinen gewartet (pag. 812 Z. 164 ff.).