Entsprechend erstaunt das Ergebnis des Abstrichs nicht, vielmehr untermauert es die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers. Zudem ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Lösen des Haltegriffs durch den Beschuldigten ohnehin auch ohne Hinterlassen von DNA-Spuren am Baum denkbar ist (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2346). Ebenso plastisch und keineswegs platt, wie dies bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten wäre, schilderte der Straf- und Zivilkläger den weiteren Verlauf des Sturzes und das Geschehen im Wasser. Er sei ca. 10 bis 15 Meter in die Schlucht ins Wasser gefallen. Er habe dabei glaublich seinen Fuss angeschlagen.