Das Argument der Verteidigung, wonach auch DNA des Beschuldigten hätte gefunden werden müssen, wenn sich der Sachverhalt wie vom Straf- und Zivilkläger geschildert, zugetragen hätte, überzeugt nicht. Der DNA-Abstrich wurde bachseitig genommen (d.h. gegen den Abgrund hin; vgl. FOR-Akten, pag. 12) und gestützt auf die Aussagen des Strafund Zivilklägers waren dort gerade keine DNA-Spuren des Beschuldigten zu erwarten. Entsprechend erstaunt das Ergebnis des Abstrichs nicht, vielmehr untermauert es die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers.