816 Z. 370 und 376 f.). Diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers wirken nicht nur selbsterlebt, sondern werden auch durch die am bezeichneten Baum gefundenen DNA-Spuren, welche auf den Straf- und Zivilkläger hinweisen, untermauert. Was das Argument der Verteidigung anbelangt, dass der Straf- und Zivilkläger die Spuren am Baum auch auf dem Rückweg hätte anbringen können, kann auf das bereits Gesagte (unter Ziff. II.8.9.4.A.) verwiesen werden. Das Argument der Verteidigung, wonach auch DNA des Beschuldigten hätte gefunden werden müssen, wenn sich der Sachverhalt wie vom Straf- und Zivilkläger geschildert, zugetragen hätte, überzeugt nicht.