45 Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass es sich gerade bei der letzten Aussage, wonach der Beschuldigte auf Berndeutsch etwas gesagt habe, was er nicht verstanden habe, um die Schilderung einer originellen Nebensächlichkeit handelt, was für Erlebnishintergrund spricht. Der beschriebene Ausdruck des Beschuldigten erwähnte der Straf- und Zivilkläger später in der Einvernahme erneut (pag. 816 Z. 370 und 376 f.).