811 Z. 88] usw.). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte ihm dann das Massband gegeben habe (pag. 811 Z. 84 ff.), was sich mit den sichergestellten Spuren am Massband (am Griff und Massbandende) deckt und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wurde (pag. 633 Z. 251). Aufgrund des Abgrundes sei er mehr zu einem Baum gestanden. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, er müsse mehr vom Baum wegstehen und sich mehr zur Grenze zum Abgrund begeben. Als er sich dort befunden habe, habe ihn der Beschuldigte gestossen, glaublich mit seiner linken Hand (pag. 811 Z. 84 ff.). Sehr plastisch und selbsterlebt wirken auch die weiteren Aussagen, wonach er sich mit den Händen an einem Baum habe fest-