Der Beschuldigte sei vor ihm gewesen und habe verschiedene Stäbe in den Boden gesteckt, um die Distanz mit einem Meter zu messen. Er [der Straf- und Zivilkläger] habe dann einen Wasserfall festgestellt und den Beschuldigten gebeten, mit seinem Telefon [Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers] ein Foto von ihm zu machen. Dieser Aufforderung sei dieser nachgekommen und habe ein paar Fotos gemacht. Wo danach sein Mobiltelefon gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 811 Z. 79 ff.). Der Straf- und Zivilkläger gab damit Unklarheiten und Unsicherheiten ohne Weiteres zu (so auch in seinen weiteren Aussagen, bspw. «glaublich mit der linken Hand» [pag. 811 Z. 88] usw.).