813 Z. 193 ff.). An diesen Orten habe der Beschuldigte jeweils sein Glied und dazu fast immer auch dessen eigenes Glied masturbiert (pag. 813 Z. 194 ff.). Es sei bei den Treffen zu sexuellen Kontakten gekommen, aber nie zu einer Penetration (pag. 811 Z. 118 f.). Der Beschuldigte habe ihm jeweils mindestens CHF 50.00 und manchmal auch CHF 100.00 bezahlt (pag. 813 Z. 209). Er selbst sei bisexuell. Gegenüber dem Beschuldigten habe er aber keine Gefühle gehabt und habe die Handlungen wegen des Geldes mitgemacht (pag. 814 Z. 231). Zum Geschehen vom 4. November 2019 führte der Straf- und Zivilkläger weiter aus, dass sie – nachdem sie intim geworden seien – weiter «hoch» gefahren seien.