B. Zum Kerngeschehen Die Polizei erstellte gestützt auf die ersten informellen Angaben des Straf- und Zivilklägers eine Fotovorweisung inkl. dem Beschuldigten. Diese legte die Polizei dem Straf- und Zivilkläger anlässlich der ersten formellen Einvernahme vom 5. November 2019 (um 15:22 Uhr) vor, wobei dieser den Beschuldigten umgehend erkannte (pag. 186 und pag. 812 und 821; vgl. auch pag. 811 Z. 123 ff.). Zudem schilderte der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen gleichermassen wie er dieses bereits der Familie AN.________, den Polizisten und Ärztinnen und Ärzten erzählte (vgl. Ziff.