Dass sie beide eine Woche zuvor bereits dort (bei diesen Steinen) gewesen seien, hat der Straf- und Zivilkläger nie ausgesagt. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte – so viel zu seinen Aussagen vorweggenommen – konstant aussagte, mit dem Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche zuvor bei der Absturzstelle gewesen zu sein (pag. 617 Z. 231 ff; 633 Z. 240 f.; 766 Z. 253 f., 257 ff. und 267). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Tatort detailliert und nachvollziehbar sind, sich mit den objektiven Beweismitteln decken und sich insgesamt als äusserst glaubhaft erweisen.