Dass der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der Ergänzungsfragen vor oberer Instanz auf die Frage, was mit «den Steinen bei der Ebene» gemeint sei, angab, dies sei nicht in AQ.________(Ort), sondern im Kanton AH.________(Kanton) gewesen (pag. 2701 Z. 23 ff.) und auf die weitere Frage, ob er eine Woche vorher nicht am selben Ort gewesen sei, ausführte «Nein. Das war ein anderer Ort im Kanton AH.________(Kanton)» (pag. 2701 Z. 30) macht seine früheren Aussagen nicht unglaubhaft. Einerseits bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine früheren Aussagen vor oberer Instanz zu Beginn seiner Einvernahme (pag. 2698 Z. 15 und 18).