Baumes stand, wobei das Stossen bedingt, dass sich der Beschuldigte gleichzeitig in der Nähe des Straf- und Zivilklägers befand. Werden die Aussagen in ihrem Gesamtkontext und nicht bloss isoliert betrachtet, sind folglich keine Widersprüche erkennbar. Konstant blieben die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Tatort auch insoweit, als dass er von Beginn weg ausführte, bereits eine Woche zuvor mit dem Beschuldigten am selben Ort gewesen zu sein, der Beschuldigte dabei geschaut ha-