845 Z. 200) zunächst unstimmig wirken. Es ist jedoch zu bedenken, dass es am Tatort verschiedene Bäume hatte und der Straf- und Zivilkläger bereits vor den Messaufforderungen des Beschuldigten «mehr zu einem Baum» (pag. 811 Z. 86) in gewisser Distanz zum Abgrund gestanden sein will (zu den Messaufforderungen, vgl. Ziff. II.8.9.4.B. hinten). Ebenso wenig steht die folgende Aussage im Widerspruch zu den vorgenannten Ausführungen des Straf- und Zivilklägers: «Als A.________ mich bat mich ihm zu nähern, stiess er mich in Richtung Abgrund» (pag. 827 Z. 150). Nach den Aussagen des Straf- und Zivilklägers stiess der Beschuldigte ihn in Richtung Schlucht, als er in unmittelbarer Nähe eines