2702 Z. 15 f., 18 f. und Z. 26 f.), ist kein Lügensignal, sondern angesichts des Zeitablaufs, der Vielzahl an Bäumen auf den Abbildungen und der Tatsache, dass es sich um eine Drohnenaufnahme (d.h. eine Aufnahme aus der Vogelperspektive) und gerade nicht um eine Aufnahme des fotografierten Vermessungsplatzes handelte, nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur Absturzstelle keine Widersprüche zu finden. So mögen zwar die Aussagen «vom Baum wegstehen» (pag. 811 Z. 86) und «möglichst nahe zu diesem Baum gehen» (pag. 845 Z. 200) zunächst unstimmig wirken.