Dass der Straf- und Zivilkläger fast fünf Jahre später im Rahmen der Berufungsverhandlung auf den vorgehaltenen Abbildungen den Baum, an dem er sich festgehalten haben will, nicht mehr mit Sicherheit bezeichnen konnte (vgl. pag. 2702 Z. 15 f., 18 f. und Z. 26 f.), ist kein Lügensignal, sondern angesichts des Zeitablaufs, der Vielzahl an Bäumen auf den Abbildungen und der Tatsache, dass es sich um eine Drohnenaufnahme (d.h. eine Aufnahme aus der Vogelperspektive) und gerade nicht um eine Aufnahme des fotografierten Vermessungsplatzes handelte, nachvollziehbar.