diese Örtlichkeit daher nicht dem tatsächlichen Absturzort entsprechen könne, überzeugen nicht. So blieb dem Straf- und Zivilkläger aufgrund der Steilheit und der Höhe des Abhangs beim unteren Becken schlicht nichts anderes übrig, als den Weg schluchtaufwärts zu wagen. Dass der Straf- und Zivilkläger fast fünf Jahre später im Rahmen der Berufungsverhandlung auf den vorgehaltenen Abbildungen den Baum, an dem er sich festgehalten haben will, nicht mehr mit Sicherheit bezeichnen konnte (vgl. pag.