Ergänzend kann angefügt werden, dass der Straf- und Zivilkläger seinen Rückweg konstant weiter flussaufwärts verortete (pag. 812 Z. 168 ff.), was denn aufgrund der Steilheit (vgl. pag. 361) und der Höhe des Abhangs beim fraglichen Baum (vgl. pag. 362: über sechs Meter) nachvollziehbar und glaubhaft erscheint (pag. 812 Z. 168-171; pag. 828 Z. 241 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger mit diesem Rückweg das enorme Risiko auf sich genommen hätte, vom Wasser mitgerissen zu werden und dieser Rückweg resp. diese Örtlichkeit daher nicht dem tatsächlichen Absturzort entsprechen könne, überzeugen nicht.