42 Privatkläger den Baum zu einem anderen Zeitpunkt als den von ihm angegebenen berührt hat (pag. 2198 Rz. 43 f.). Dazu ist aber zu berücksichtigen, dass der Privatkläger immer den gleichen Ablauf der Geschehnisse inklusive Festhaltens am Baum erzählt hat und der Polizei drei Tage nach dem Vorfall anlässlich der Tatortbegehung diesen Baum gezeigt hat, obwohl dort noch weitere Bäume stehen. Wenn der Privatkläger einfach zufällig einen Baum berührt hätte, dann hätte er wahrscheinlich Schwierigkeiten gehabt, exakt den berührten Baum zu bezeichnen.