361), welche sich ebenfalls mit einem Sturz entlang des vom Straf- und Zivilklägers bezeichneten Felsens in Einklang bringen lassen. Zum Einwand der Verteidigung, wonach die Spuren des Straf- und Zivilklägers am Baum auch anlässlich des Hochstiegs hätten hinterlassen werden können, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2346): Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dazu neu aus, der Privatkläger C.________ hätte die DNA auch beim Zurückgehen hinterlassen können. Es wäre tatsächlich möglich, dass der