durch eine schmalere Passage in ein unteres Becken) ohne weiteres vereinbaren. Dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht schwerwiegender verletzte (bspw. am Kopf) und keine Längsabschürfungen davontrug, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – jedenfalls kein Gegenindiz dafür, dass der Vorfall an der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Stelle stattgefunden hat. Die Passage, welche der Straf- und Zivilkläger vom oberen in das untere Becken durchlaufen musste, ist zwar eng. Ein schmaler Körper wie derjenige des Straf- und Zivilklägers passt dort allerdings hindurch, ohne dass zwingend schwerwiegende Verletzungen oder Längsabschürfungen zu erwarten wären.