47) wahrgenommen hätte. Einerseits ist unklar, ob der Beschuldigte effektiv erst wegfuhr, als es schon dunkel war, zweitens war es aufgrund des Wassers laut und ein Auto wohl gar nicht zu hören. Drittens war der Straf- und Zivilkläger kurz nach dem Sturz mit sich selbst und seiner Rettung aus dem Wasser beschäftigt. Zudem lassen sich auch die durch das IRM festgestellten Verletzungen (pag. 939) mit einem Sturz über mehrere Meter entlang einer nicht senkrechten, aber steilen Felswand, Eintauchen in turbulentes, mitreissendes Wasser im felsigen Becken sowie Mitreissen über eine Schwelle (resp. durch eine schmalere Passage in ein unteres Becken) ohne weiteres vereinbaren.