41 Ausführungen unter Ziff. II.8.9.2 vorne). Dieser von ihm bezeichnete Übernachtungsplatz liegt oberhalb des unteren Beckens und ist anders als durch dieses untere Becken kaum zugänglich. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Tatort spricht das Argument der Verteidigung, wonach es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Örtlichkeiten nicht um den Unfallort handeln könne, weil der Straf- und Zivilkläger ansonsten das Fahrzeug des Beschuldigten beim Wegfahren resp. Passieren der Brücke (vgl. FOR-Akten, pag. 47) wahrgenommen hätte.