Es wäre jedenfalls lebensfremd zu erwarten, einen solchen Sturz in Todesangst in all seinen Etappen schildern zu können. Zudem erwähnte der Straf- und Zivilkläger den ersten Wasserfall (die Schwelle vom oberen in das untere Becken) in seiner ersten Einvernahme immerhin indirekt, sprach er doch von einem «weiteren» Wasserfall, den er – falls er dort runtergefallen wäre – wohl nicht überlebt hätte. Hinzu kommt, dass der Straf- und Zivilkläger vor oberer Instanz auf der vorgehaltenen Aktenstelle (pag.