Zur Wassertiefe konnte die Kriminaltechnik zwar nichts sagen, da ein Abseilen aufgrund der Sicherheit nicht möglich war, doch ist gestützt auf das untere Foto auf pag. 366 (unbekanntes Aufnahmedatum) aufgrund der Farbe und der fehlendenden Sichtbarkeit von Felsen/Steinen ein tieferes Wasserbecken plausibel und kann bei deutlich höherem Wasserstand als erstellt betrachtet werden. Dabei ist es für die Kammer durchaus denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger die Schwelle (zwischen dem oberen und dem unteren Becken) als zum Sturz zugehörig wahrnahm. Es wäre jedenfalls lebensfremd zu erwarten, einen solchen Sturz in Todesangst in all seinen Etappen schildern zu können.