1217). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger der Auskunftsperson AT.________ gegenüber am 5. November 2019 vor 07:27 Uhr sowie anschliessend der Ärzteschaft beim Spital AQ.________(Ort) und der ausgerückten Polizeipatrouille gegenüber das Geschehene – notabene in einem ausserordentlichen physischen und psychischen Zustand – konstant schilderte und dies AT.________ anlässlich seiner formellen Einvernahme, die Ärzteschaft in ihrem schriftlichen Bericht und die ausgerückten Kantonspolizisten in ihrem Berichtsrapport vom 13. November 2019 (pag. 342 ff.) korrekt wiedergaben.