Der Straf- und Zivilkläger habe geschildert, dass er acht bis zehn Meter hinuntergefallen sei und das Wasser immer gedreht habe. Das Drehen des Wassers habe er mit Handbewegungen vorgemacht (pag. 47 f. Z. 51 ff.). AT.________ kannte weder den Beschuldigten noch den Straf- und Zivilkläger (pag. 53 Z. 313 f.) und es sind keine Gründe ersichtlich, welches Motiv er gehabt haben könnte, falsche Angaben betreffend seine Wahrnehmungen und die Erzählungen des Straf- und Zivilklägers zu machen. Zudem stimmen seine Aussagen