46 ff.), welche von der AM.________(Alp) in Richtung H.________(Ort) unterwegs waren, im Auto mitgenommen, durchfroren und durchnässt. Bereits dort gab er in diesem körperlich lädierten Zustand an, was am Abend zuvor bzw. in der Nacht passiert sei, dies auf Deutsch, ohne Dolmetscher. AT.________ wurde am 6. November 2019 einvernommen und führte aus, der Straf- und Zivilkläger sei durchnässt und dreckig gewesen, habe das eine Bein freigemacht und geklagt, dass ihm das Bein Schmerzen bereite (pag. 47 Z. 41 f., pag. 51 Z. 221, pag. 52 Z. 289).