38 erstinstanzlichen Hauptverhandlung als steil beschrieb, er habe sich immer mit den Händen irgendwo halten müssen (pag. 2183, Z. 19 ff.), was dem von ihm angegebenen Platz entspricht (vgl. dazu FOR-Akten, pag. 47-49). Die Kammer hat daher insgesamt keine Zweifel daran, dass der sichergestellte Schuhabdruck vom Straf- und Zivilkläger stammt (vgl. dazu auch die weiteren glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, Ziff. II.8.9.4 hinten).