Dass die Spurenart unklar ist, ändert daran nichts.  Weiter konnte beim vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Übernachtungsort eine Schuhspur gesichert werden, wobei die Sohlen der beim Straf- und Zivilkläger sichergestellten Schuhe als Verursacher der Spur in Frage kommen (FOR-Akten, pag. 9 und 13). Das bedeutet: Gleiches Sohlenmuster und vergleichbare Schuhgrösse. Oberinstanzlich wurde diesbezüglich der Rapport Forensik vom 5. Juli 2024 eingefordert.