8.9 Beweiswürdigung der Kammer 8.9.1 Vorbemerkung Es werden in einem ersten Schritt die relevanten objektiven Beweismittel und in einem zweiten Schritt die Aussagen der befragten Personen gewürdigt, bevor eine Gesamtwürdigung vorgenommen und Ausführungen zur Absturzstelle im Besonderen sowie zur subjektiven Seite inkl. allfälligen Beweggründen gemacht werden. Bereits an dieser Stelle wird vorweggenommen, dass bevor die formellen Aussagen des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten gewürdigt werden, auf die ersten Angaben des Straf- und Zivilklägers Dritten gegenüber, insbesondere AT.