Der Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Straf- und Zivilkläger nicht an der von ihm bezeichneten Örtlichkeit ins Wasser gestürzt sei. Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz zudem vor, es werde bestritten, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche vor dem 4. November 2019 bei der Absturzstelle gewesen seien. 8.9 Beweiswürdigung der Kammer 8.9.1