Ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte niemandem vom Vorfall erzählte und die Familie AN.________ am Morgen des 5. November 2019 den durchnässten und unterkühlten Straf- und Zivilkläger auf der Strasse von der AL.________(Alp) in Richtung J.________(Ort) antraf, mitnahm und die Polizei avisierte. Durch die objektiven Beweismittel erstellt und vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, ist schliesslich das Verletzungsbild des Straf- und Zivilklägers.