36 Unstrittig ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger während den Vermessungen in den AD.________(Bach) stürzte und der Beschuldigte nach dem Absturz keine Hilfe holte oder leistete, sondern nach Hause fuhr, zu Abend ass und Büroarbeiten erledigte. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte niemandem vom Vorfall erzählte und die Familie AN.