II.8.8 hinten). Für die Vermessungen behändigte der Beschuldigte eine Messkurbel und einen blauen Stock aus seinem Fahrzeug, wobei auch der Straf- und Zivilkläger das Massband in den Händen hielt. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen und den sichergestellten Spuren am Massband (am Griff und Massbandende; FOR-Akten, pag. 14 f., 83, 89 f.).